Hintergrund_01.png

Aktuelles

Neues Einstellgerät für Werkzeuge

05.07.2012 - „Noch mehr Präzision“ Endlich ist es soweit. Unser neues Werkzeugvoreinstellgerät wurde in Betrieb genommen. Ab sofort werden alle Werkzeuge mehr...


Neue Investitionen

05.06.2012 - „Die Weichen für die Zukunft gestellt“ Bei der anhaltend guten Auftragslage fiel die Entscheidung für zwei neue Bearbeitungszentren nicht schwer. Mit den mehr...


ISO 9001 Zertifizierung

15.03.2012 - „Die konstant hohe Qualität unserer Produkte ist immer wieder reproduzierbar und unser Hauptanliegen.“ Mit der Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems mehr...



AGB - Verkaufsbedingungen

Diese AGB - Verkaufsbedingungen gelten für die SCHWALL GmbH - Stand 07/2011
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnfertigung (im folgenden kurz: AGB) regelt Leistungen von SCHWALL GmbH Maschinenbau (in folgenden „Auftragnehmer“) im Bereich Lohnfertigung. Diese sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.


I. Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Auftraggebers, so gelten die AGB des Auftragnehmers. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern wird die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäften hiermit ausdrücklich vereinbart.
3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
4. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
5. Auftragsbestätigungen und Versandanzeigen werden vom Auftragnehmer nur über ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers zugesandt.

II. Angebot, Preise, Versendung
1. Angebote des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich binnen 14 Tagen ab Datum des Angebotes nachweislich beim Auftragnehmer einlangt, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder
seinen üblichen Preisen entspricht. Der Auftragnehmer ist bei kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu dem in den Preislisten angeführten oder seinen üblichen Preisen entsprechenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen.
2. Der Auftragnehmer übernimmt nur für den Zeitraum von drei Monaten ab Angebotsdatum eine Preisgarantie. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, danach ein höheres als das bei der Vertragsschließung vereinbarte oder das im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmte Entgelt zu verlangen.
3. Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt bei Werkverträgen frühestens ab Übergabe der zu bearbeitenden Teile an den Auftragnehmer, bei Lohnarbeiten, das sind Arbeiten, bei denen auch das Material vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der Bestellung. Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen durch den Auftragnehmer. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich bekannt gibt, dass die fertigungstechnischen Fragen nun geklärt sind.
4. Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers dar und kann sich der Auftraggeber auf diese nicht berufen.
5. Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt bei Abholung durch den Auftraggeber gegen Barzahlung fällig. Erfolgt ausnahmsweise eine Auslieferung ohne gleichzeitige Barzahlung des vereinbarten Entgeltes, so ist das Entgelt binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang fällig, und ist ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zu überweisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts.
6. Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weiteres sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige
gerichtliche oder außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
7. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das zu bearbeitende Material spesenfrei an den Auftragnehmer anzuliefern. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist daher das Werk des Auftragnehmers, an welches das zu bearbeitende Material übergeben wurde. Auch bei Kaufverträgen ist das Werk des Auftragnehmers Erfüllungsort.
8. Wird vom Auftraggeber die Versendung des Werkes in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und der Versendung vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und der Versendung sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Fertigstellung des Werks gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung des Werkes die Verpackungsund Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und ist das Entgelt fällig.
10. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten oder im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmten Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungsoder sonstigen Gewährleistungsansprüchen.

III. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übergabe des Materials zur Bearbeitung und anderer übergebener Sachen ein Pfandrecht an diesem Material, an den hieraus hergestellten Werkstücken sowie an den übergebenen Sachen ein. Die in der Gewahrsame des Auftragnehmers befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherstellung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften stammender Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.
2. Weiteres steht dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner fälligen Forderungen und auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und das hergestellte Werk bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen einschließlich der Forderungen aus Punkt II.6. dieses Vertrages, zurückzubehalten.
3. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.

IV. Notwendige Angaben des Auftraggebers
1. Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an den Auftragnehmer bekanntzugeben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Angebotsnummer sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.
2. Bei Werkverträgen sind neben den für die Lohnarbeiten bekanntzugebenden Angaben zusätzlich Angaben über die an den Auftragnehmer übergebenen Rohmaterialien und Halbfertigteile sowie ein Lieferschein für diese zu übergeben. Weiteres hat der Auftraggeber die auszuführenden Arbeitsschritte zu bezeichnen.
3. Werden diese unter Punkt IV. 1. und 2. angeführten Angaben dem Auftragnehmer nicht schriftlich bekanntgegeben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Fertigung seitens des Auftragnehmers ohne etwaiger Verpflichtung zur Rückfrage beim Auftraggeber. Nicht gleichzeitig mit dem Auftrag und den Werkstücken eintreffende schriftliche Angaben sind unmaßgeblich. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer auch keinen Schadenersatz zu leisten.

V. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster
1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.
2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Auftraggeber hiefür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt ab Übergabe des Werkstückes an den Auftraggeber oder ab Bereithaltung des Werkes im Betrieb des Auftragnehmers.
2. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen oder Datenblätter übergibt oder der Auftraggeber die unter Punkt IV. 1. und 2 angeführten Angaben nicht vollständig oder unklar erteilt. Da eine Überprüfung bei Übergabe der beigestellten Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter und dgl. bei Übergabe an den Auftragnehmer nicht erfolgt, hat der Auftraggeber in einen allfälligen Rechtsstreit zu beweisen, dass diese in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand waren und dem Stand der Technik entsprechen.
3. Bei der Bearbeitung von beigestellten Werkstücken wird keine Gewährleistung und Haftung für Unrundheit, Lagertoleranzfehler und dgl. übernommen. Ist daher eine Wiederholung der Bearbeitung oder Fertigung des übergebenen Werkstückes notwendig, so hat der Auftraggeber den hiermit verbundenen Aufwand gesondert zu entlohnen. Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn sich nach Bearbeitung der beigestellten Teile und Materialien herausstellt, dass die in der Bestellung verlangten Eigenschaften nicht erzielbar sind.
4. Treten während der Bearbeitung der beigestellten Materialien, Werkstücke oder Teil Fehler in diesen auf, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und seine bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen oder sofern dies technisch möglich ist, die Fehler in den übergebenen Materialien, Werkstücken oder Teilen auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und mit der Bearbeitung fortzufahren.
5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach Übernahme schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen sowie Mängelrügen ohne gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Ware an den Auftragnehmer werden nicht berücksichtigt.
6. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragnehmers vorzunehmen und hat der Auftraggeber mit dem schriftlichen Beanstandungsschreiben die beanstandeten Waren zu übergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht  werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung zu tragen.
7. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren oder Werkstücken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in angemessener Frist abzuwenden. Der Auftragnehmer ist weiteres berechtigt, statt der Verbesserung oder der Akzeptanz des geltend gemachten Preisminderungsanspruchs dem Auftraggeber eine Gutschrift in der Höhe des
auf die beanstandeten Arbeiten verrechneten (aliquoten) Entgelts auszustellen.
9. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verbesserung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
2. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3. Das Verschulden des Auftragnehmers ist in jedem Fall durch den Auftraggeber nachzuweisen.
4. Eine Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten oder des nach Punkt II.1. bestimmten Entgeltes für den betreffenden Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Lohnarbeiten und Werkverträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben (Punkt IV. 1. und 2.) des Auftraggebers oder darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Bestellers gegen den Lieferer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Besteller hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Lieferer dahingehend schad- und klaglos zu halten.

VIII. Allgemeines
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechtsundwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich behaupteter Ansprüche der Auftraggeber ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für die SCHWALL GmbH - Stand 07/2011

1. Präambel
Verträge schließen wir mit Ihnen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses gilt auch, falls Sie gesondert hervorheben, nur zu Ihren Bedingungen liefern zu wollen.

2. Bestellungen / Vertragsabschluss
2.1 Unsere Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigt werden.
2.2 Sollte uns Ihre schriftliche Bestätigung unserer Bestellung nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt - auf unserer Bestelldurchschrift zugehen, sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
2.3 Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften, Beratungen usw. können - unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vertragsabschluss erteilt werden, und außer im Falle unseres groben Verschuldens – keine Rechte gegen uns hergeleitet werden. Solche mündlichen Erklärungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder wenn wir nachweislich auf die Schriftform verzichtet haben.
2.4 Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben.

3. Lieferung / Verzug
3.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang Ihrer Lieferung in unserem Werk oder bei der von uns genannten Lieferanschrift (Anlieferung). Sollten Sie mit der Lieferung / Leistung (insgesamt Lieferung genannt) in Verzug kommen, sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 0,2 % - insgesamt höchstens 5 % vom Wert der vereinbarten Lieferung - geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag. Die Geltendmachung einer solchen Verzögerungsentschädigung behalten wir uns bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Unsere gesetzlichen Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
3.2 Wir können außerdem und unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die von Ihnen noch nicht erbrachten Leistungen durch einen Dritten zu Ihren Lasten durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die Sie im Besitz haben, so haben Sie diese unverzüglich an uns zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch den Dritten behindern, sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen. Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung
an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Vertragsstrafe ist in jedem Fall von Ihnen zu erfüllen.
3.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und Bestellposition enthalten muss.
3.4 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Ihren Lasten.
3.5 Vorab- und Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
3.6 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei Werk oder frei Lieferanschrift (gemäß Incoterms 2000 Frachtfrei / CPT Hamburg oder Bestimmungsort). Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen und getragen.
3.7 Sie sind nach der Verpackungsordnung gesetzlich verpflichtet, die Verpackung des Liefergegenstands zurückzunehmen. Die Kosten für den Rücktransport und die Verwertung / Entsorgung einer Verpackung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, tragen in jedem Fall Sie.

4. Hinweispflicht
Lieferverzögerungen werden Sie uns unverzüglich schriftlich mitteilen; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf unsere Ansprüche gegen Sie.

5. Annahmebefreiung
Soweit wir durch Arbeitskämpfe oder durch höhere Gewalt verhindert sind, den Liefergegenstand anzunehmen, sind wir für diese Zeit von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme befreit.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl.
6.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit Lieferung, frühestens mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Ist eine Zahlungsfrist nicht vereinbart, so erfolgt die Zahlung zum 25. des auf den Rechnungserhalt folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder 90 Tage netto.
6.3 Wir geraten ohne eine Mahnung nicht in Zahlungsverzug. Sind wir mit der Zahlung in Verzug, haben Sie das Recht, diese mit 2% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6.4 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.

7. Abtretung
7.1 Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Falls Sie als Verarbeiter Material, das Sie uns liefern, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben haben, gilt unser Einverständnis zu dieser Vorausabtretung hiermit als erteilt.
7.2 Ihre vertraglichen Verpflichtungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis durch von Ihnen beauftragte Dritte erfüllt werden.

8. Gewährleistung
8.1 Sie gewährleisten, dass alle Lieferungen dem Vertrag, den Vorschriften der für uns zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), der EG-Arbeitsmittel- Benutzungsrichtlinie, jeweils in der neuesten Fassung, sämtlichen anderen von der EU oder vom Gesetzgeber und den Aufsichtsbehörden hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz erlassenen Vorschriften und Richtlinien, z. B. über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Verfahren, sowie den VDE-Bestimmungen in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Form und dem Stand der Technik entsprechen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme der Lieferung durch uns. Bei Lieferungen, bei denen eine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme nicht vorgesehen ist, beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate, beginnend mit der Lieferung.
8.3 Bei Lieferungen, die wir weiterveräußern, beginnt die oben genannte Gewährleistungszeit mit der Inbetriebnahme oder technischen Endabnahme durch unseren Abnehmer. Bei Lieferungen, bei denen eine Inbetriebnahme oder technische Endabnahme nicht vorgesehen ist, beginnt die oben genannte Gewährleistungszeit mit der Anlieferung bei unserem Abnehmer. Die Gewährleistungszeit endet jedoch spätestens 36 Monate nach der Anlieferung bei der von uns gewünschten Versandanschrift.
8.4 Ist die Lieferung mangelhaft, sind wir berechtigt, innerhalb der Gewährleistungszeit nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
8.5 Werden Nachbesserungen in einem für uns unzumutbaren Umfang erforderlich, stehen uns erneut wahlweise die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf unentgeltliche Ersatzlieferung zu.
8.6 Kommen Sie unserer Aufforderung zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht uns dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleinerer Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit bei uns oder unseren Kunden auf Ihre Kosten von uns oder von uns beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen werden wir Sie umgehend unterrichten. Ihre Gewährleistungspflicht wird hierdurch nicht berührt.
8.7 Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist in der Zeit zwischen der Anzeige des Mangels und dessen Beseitigung gehemmt. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Gewährleistungszeit erneut mit Herstellung der vertragsgemäßen, mangelfreien Verwendungsfähigkeit der Lieferung.
8.8 Durch die Annahme und Verwendung der Lieferung oder durch die Billigung Ihrer Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen verzichten wir nicht auf unsere bezeichneten Ansprüche.
8.9 Alle von Ihnen aufgrund der Gewährleistung zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (inklusive Hin- und Rücktransport-, Wege und Arbeitskosten) sind für uns unentgeltlich.
8.10 Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung ist die Lieferung unverzüglich untersucht, wenn die Untersuchung innerhalb von
10 Tagen nach Anlieferung erfolgt. Wir genügen unserer Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge, wenn wir 14 Tage nach Entdeckung eines Mangels Ihnen diesen anzeigen.

9. Produkthaftung
9.1 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischem Produkthaftungsrecht wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Lieferung zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte bedingt ist.
9.2 Sie werden - soweit möglich – unentgeltlich die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Ausnahmen werden einzelvertraglich geregelt.
9.3 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechend Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
9.4 Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

10. Schutzrechte Dritter
10.1 Sie garantieren, dass die Lieferung frei von Schutzrechten Dritter ist und verpflichten sich, uns von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die uns aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage oder aus einer Untersagung des Gebrauchs der Lieferung durch Dritte entstehen.
10.2 Sollten dennoch bei einer Nutzung der Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, sind wir auch berechtigt, auf Ihre Kosten eine Lizenz vom rechtmäßigen Inhaber des Schutzrechts zu erwerben.
10.3 Ansprüche für Mängel im Recht verjähren 10 Jahre nach Anlieferung.

11. Technische Unterlagen
11.1 Alle Ihnen zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.
11.2 Die Unterlagen dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

12. Geheimhaltung / Werbung
12.1 Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind von Ihnen als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
12.2 Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in Ihrer Werbung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis hingewiesen werden.

13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
13.2 Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).